BFH - Beschluß vom 05.11.1998
V B 70/98
Normen:
AO §§ 109 110 ; UStDV (1993) § 24 ; UStG (1993) § 4a ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 682

Steuervergütung; Antragsfrist

BFH, Beschluß vom 05.11.1998 - Aktenzeichen V B 70/98

DRsp Nr. 1999/3533

Steuervergütung; Antragsfrist

1. Die Frist des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStDV ist eine Ausschlussfrist, die nicht gem. § 109 AO verlängert werden kann. Sie fällt nur unter die Wiedereinsetzungsregelung des § 110 a AO. 2. Der Fristbeginn nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStDV 1993 stellt ausdrücklich auf den Zeitpunkt ab, "in dem der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt". Mit der Verwendung dieses Merkmals wird ersichtlich, dass das Gesetz dem Unternehmer die Prüfungsobliegenheit zuweist, ob dem "Ausfuhrvorgang" eine vergütungsberechtigte Lieferung an ihn voranging.

Normenkette:

AO §§ 109 110 ; UStDV (1993) § 24 ; UStG (1993) § 4a ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --ein gemeinnütziger Verein-- hatte nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) in den Jahren 1993 bis 1994 Anträge auf Steuervergütung gemäß § 4a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG 1993) gestellt.