FG Hessen - Urteil vom 16.04.2015
4 K 1685/14
Normen:
UStG § 5 Abs.1 Nr.9; BGB § 84; AO § 59 Abs.1; AO § 60 Abs.1;

Stiftung; Gemeinnützigkeit; Satzungsgenehmigung; formelle Satzungsmäßigkeit

FG Hessen, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 4 K 1685/14

DRsp Nr. 2016/12119

Stiftung; Gemeinnützigkeit; Satzungsgenehmigung; formelle Satzungsmäßigkeit

Orientierungssätze: Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit für die Zeit zwischen dem Tod des Stifters und der Vorlage der Stiftungssatzung.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

UStG § 5 Abs.1 Nr.9; BGB § 84; AO § 59 Abs.1; AO § 60 Abs.1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Steuerbefreiung der Klägerin wegen Gemeinnützigkeit für die Zeit zwischen dem Todestag der Stifterin und der Vorlage einer Stiftungssatzung, die den Anforderungen der §§ 52 f. AO genügt.

Die Stifterin, Frau A, ist am 06.03.2009 verstorben. In einem notariellen Testament vom 22.07.1998 benannte die Stifterin die A Stiftung als Erbin. Dazu führte sie in dem Testament aus "Sollte es mir nicht möglich sein, zu Lebzeiten die Stiftung zu gründen, soll dies durch den Testamentsvollstrecker erfolgen". Am 13.03.2003 verfügte sie u.a. "...ich könnte mir vorstellen, dass die A Stiftung für die Behandlung kranker Kinder in der Universitätsklink eingesetzt wird...".

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