FG München - Urteil vom 09.11.2006
14 K 4638/05
Normen:
UStG (1999) § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; StraBEG § 8 Abs. 1 ; AO § 37 Abs. 2 § 153 Abs. 1 § 370 Abs. 1 § 378 ;

Strafbefreiende Erklärung bei der Umsatzsteuer; unberechtigter Vorsteuerabzug aus Abschlagsrechnungen; objektiver und subjektiver Tatbestand der Steuerhinterziehung

FG München, Urteil vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 14 K 4638/05

DRsp Nr. 2007/4697

Strafbefreiende Erklärung bei der Umsatzsteuer; unberechtigter Vorsteuerabzug aus Abschlagsrechnungen; objektiver und subjektiver Tatbestand der Steuerhinterziehung

1. Werden im Dezember erhaltene Abschlagsrechnungen erst im Januar des Folgejahres bezahlt, die Vorsteuer aber dennoch bereits in der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember abgezogen, so ist der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht. 2. Offen bleibt, ob der subjektive Tatbestand bereits mit Abgabe der Voranmeldung für Dezember, oder erst mit Unterlassen einer Berichtigung verwirklicht worden ist. 3. Macht der Unternehmer in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr, in dem er die Abschlagsrechnungen erhalten hat, die Vorsteuern aus diesen Rechnungen zu Unrecht geltend, so entsteht ein Erstattungsanspruch des Finanzamts nach § 37 Abs. 2 AO. Ist dieser Anspruch nach dem 31.12.2002 entstanden, so erlischt die Forderung des Finanzamts nicht durch eine im Nachhinein abgegebene strafbefreiende Erklärung. 4. Im Streitfall kam es nicht mehr darauf an, ob das StraBEG wegen eines nach diesem Gesetz im Ergebnis möglichen 150%igen Vorsteuerabzugs für eine Lieferung oder eine sonstige Leistung verfassungswidrig ist, weil damit der redliche gegenüber dem unredlichen Steuerpflichtigen in unerträglicher Weise benachteiligt wird.

Normenkette:

UStG (1999) § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; StraBEG § 8 Abs. 1 ;