BGH - Urteil vom 30.04.2009
1 StR 342/08
Normen:
StGB § 46 Abs. 2; StGB § 56 Abs. 3; AO § 370; UStG § 14 Abs. 3; UStG § 14c Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1579
BGHR AO § 370 Abs. 1 Strafzumessung 21
BStBl II 2010, 323
NJW 2009, 3379
NStZ 2009, 637
StV 2009, 644
StraFo 2009, 390
wistra 2009, 359
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 23.11.2007

Strafzumessung in Fällen fingierter und auf Hinterziehung von Steuern angelegter Kettengeschäfte oder Karussellgeschäfte; Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bei der Verkürzung von Steuern in beträchtlichem Umfang durch ein komplexes und aufwändiges Täuschungssystem zur systematischen Verschleierung von Sachverhalten über einen längeren Zeitraum

BGH, Urteil vom 30.04.2009 - Aktenzeichen 1 StR 342/08

DRsp Nr. 2009/14377

Strafzumessung in Fällen fingierter und auf Hinterziehung von Steuern angelegter Kettengeschäfte oder Karussellgeschäfte; Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bei der Verkürzung von Steuern in beträchtlichem Umfang durch ein komplexes und aufwändiges Täuschungssystem zur systematischen Verschleierung von Sachverhalten über einen längeren Zeitraum

1. In Fällen fingierter Ketten- oder Karussellgeschäfte, die auf Hinterziehung von Steuern angelegt sind, ist bei der Strafzumessung der aus dem Gesamtsystem erwachsene deliktische Schaden als verschuldete Auswirkung der Tat zu Grunde zu legen, soweit den einzelnen Beteiligten die Struktur und die Funktionsweise des Gesamtsystems bekannt sind (im Anschluss an BGHSt 47, 343). 2. Werden durch ein komplexes und aufwändiges Täuschungssystem, das die systematische Verschleierung von Sachverhalten über einen längeren Zeitraum bezweckt, in beträchtlichem Umfang Steuern verkürzt, kann sich die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung als notwendig erweisen.

Tenor:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 23. November 2007 aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte in zwei Fällen wegen Untreue verurteilt wurde; das Verfahren wird insoweit eingestellt;

b)

im Gesamtstrafenausspruch.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3.