FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.07.2024
1 V 1055/24
Normen:
UStG § 6a Abs. 1 S. 1; UStG § 6a Abs. 3; FGO § 69;

Streit über die Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen; Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuerbescheiden

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2024 - Aktenzeichen 1 V 1055/24

DRsp Nr. 2026/121

Streit über die Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen; Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuerbescheiden

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 6a Abs. 1 S. 1; UStG § 6a Abs. 3; FGO § 69;

Gründe

I.

Streitig ist die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen (igL) von Kfz in den Jahren 2020 bis 2022 (Streitjahre).

1. Der Antragsteller, geb. am XX.XX.XXXX, betreibt seit XXXX unter dem Firmennamen Firma 1 in der a Straße XXX, Stadt A (Deutschland), einen einzelunternehmerischen (...) (Handelsregister des Amtsgerichts --AG-- Stadt Z HRX XXXXX). Er verkauft ganz überwiegend gebrauchte, deutsche Marken-Kfz der Kompakt-, Mittel- und oberen Mittelklasse an Abnehmer im EU-Ausland.

Der Antragsteller gibt monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen ab und erklärt seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten.

2. Für die Streitjahre errechnete er folgende Umsatzsteuer in seinen Jahreserklärungen:

Jahr 2020 2021 2022
Umsatzsteuer - XXX Euro - XXX Euro - XXX Euro
igL XXX Euro XXX Euro XXX Euro

Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) stimmte den Umsatzsteuererklärungen zunächst zu.

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