Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen des Klägers für Ersatzaufforstungen nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 Umsatzsteuergesetz - UStG - zu besteuern sind oder ob diese dem Regelsteuersatz unterliegen.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren eine gemischte Landwirtschaft in mehreren Einzelbetrieben im Zuständigkeitsbereich mehrerer Finanzämter. Diese bestanden überwiegend aus Waldflächen. Die Einkommensteuer lag im Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
Der Kläger reichte seine Umsatzsteuererklärungen 2011 am 21.05.2013, 2012 am 24.07.2014 und 2013 am 17.06.2015 ein. Diese standen einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§§ 168, 164 Abs. 1 Abgabenordnung - AO -).
Das Finanzamt B... führte im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers eine Außenprüfung für die Jahre 2011 bis 2013 durch.
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