LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.11.2025
4 Sa 5/25
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ZIP 2026, 569
ZIP 2026, 662
NZI 2026, 260
ZInsO 2026, 826
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 16.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 100/24

Streit um die an eine Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung wegen Ausscheidens des betreffenden Rechtsanwalts zeitanteilig abzuführende Insolvenzverwaltervergütung; Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2025 - Aktenzeichen 4 Sa 5/25

DRsp Nr. 2025/15097

Streit um die an eine Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung wegen Ausscheidens des betreffenden Rechtsanwalts zeitanteilig abzuführende Insolvenzverwaltervergütung; Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer

1. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer kann schuldrechtlich nur bestehen, wenn auch steuerrechtlich überhaupt ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft vorliegt. 2. Im Fall zweier durch ein schuldrechtliches Verhältnis verbundener Parteien führt eine Entscheidung über die Umsatzsteuerpflicht im Steuerrechtsverhältnis einer Partei zu ihrem Finanzamt nicht zu einer Bindungswirkung der Zivilgerichte bei einer Streitigkeit im Privatrechtsverhältnis. 3. In Fällen, in denen entweder ein bei einer Sozietät angestellter Rechtsanwalt oder der Gesellschafter einer Sozietät zum Insolvenzverwalter bestellt wird, sind die vom Insolvenzverwalter ausgeführten Umsätze ausschließlich der Kanzlei zuzurechnen.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgericht Reutlingen vom 16. Oktober 2024 - 6 Ca 100/24 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

1. 2.