FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 07.04.2020
1 K 2819/19
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11;

Streit um die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG für die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer; Gewährung von Unterkunft als steuerbare entgeltliche Leistung an Erntehelfer; Keine Einschränkung des ermäßigten Steuersatzes auf in Gebäuden liegende Wohn- und Schlafräume

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 07.04.2020 - Aktenzeichen 1 K 2819/19

DRsp Nr. 2020/16261

Streit um die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG für die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer; Gewährung von Unterkunft als steuerbare entgeltliche Leistung an Erntehelfer; Keine Einschränkung des ermäßigten Steuersatzes auf in Gebäuden liegende Wohn- und Schlafräume

Tenor

1.

Die Umsatzsteuerbescheide 2014 bis 2017 vom 12. April 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2019 werden dahin abgeändert, dass die jeweils festgesetzte Umsatzsteuer um die folgenden Beträge vermindert wird:

Jahr Umsatzsteuer
2014 8.968 €
2015 5.742 €
2016 3.907 €
2017 4.296 €
2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

4.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren war notwendig.

5.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet. Ist durch Kostenfestsetzungsbeschluss ein Erstattungsbetrag von insgesamt mehr als 1.500 € festgesetzt, hat der Gläubiger in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit zu leisten.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11;