FG Köln - Urteil vom 25.05.2022
2 K 1659/19
Normen:
UStG § 18 Abs. 9 S. 1 und S. 2 Nr. 2; UStDV § 61a Abs. 2;

Streit um die Berechtigung eines im Ausland ansässigen Unternehmers zum Erhalt einer Vorsteuervergütung; Rechtzeitigkeit und Formgerechtheit des Antrags

FG Köln, Urteil vom 25.05.2022 - Aktenzeichen 2 K 1659/19

DRsp Nr. 2022/16151

Streit um die Berechtigung eines im Ausland ansässigen Unternehmers zum Erhalt einer Vorsteuervergütung; Rechtzeitigkeit und Formgerechtheit des Antrags

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt.

Normenkette:

UStG § 18 Abs. 9 S. 1 und S. 2 Nr. 2; UStDV § 61a Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, eine Vorsteuervergütung zu erhalten, und hierbei konkret darum, ob der darauf lautende Antrag von der Klägerin rechtzeitig und formgerecht gestellt wurde.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein in der Volksrepublik China ansässiges Unternehmen ohne Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte im Inland. Geschäftsgegenstand ist der Handel mit ....

Für die Monate Juni bis August 2015 gab die Klägerin beim Finanzamt Z Umsatzsteuervoranmeldungen ab, aus denen sich insgesamt ein Überschuss an gezahlter Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von ... € ergab.