OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.12.2020
14 A 2655/18
Normen:
UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb); RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. i);
Fundstellen:
DVBl 2021, 1515
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 28 K 9296/17

Streit um die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG für den Kursunterricht in der chinesischen Kampfsportart Wing Tsun für Kinder; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Vorbereitung auf eine Prüfung oder einen Beruf; Keine Erweiterung des engen Begriffs des Schul- und Hochschulunterrichts

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 14 A 2655/18

DRsp Nr. 2021/3442

Streit um die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG für den Kursunterricht in der chinesischen Kampfsportart Wing Tsun für Kinder; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Vorbereitung auf eine Prüfung oder einen Beruf; Keine Erweiterung des engen Begriffs des Schul- und Hochschulunterrichts

1. Wird im Bescheinigungsverfahren der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG zurückgenommen, kann die Behörde hierüber gleichwohl entscheiden. Wird die Erteilung der Bescheinigung abgelehnt, ist die Verpflichtungsklage zulässig; das Verfahren nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG ist nicht als ein echtes Antragsverfahren ausgestaltet.2. Für den Kursunterricht in der chinesischen Kampfsportart Wing Tsun für Kinder ("Wing Tsun Kids") kommt die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG zur Umsatzsteuerbefreiung nicht in Betracht.