FG Köln - Urteil vom 20.03.2018
8 K 2858/15
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c); UrhG § 31 Abs. 1; UrhG § 35; UrhG § 94 Abs. 1; UrhG § 94 Abs. 2; UrhG § 95;

Streit um die Höhe des Steuersatzes bei der Besteuerung von Umsätzen aus der Sublizenzierung von Rechten an Sportveranstaltungen; Urheberrechtliche Einräumung der ausschließlichen Nutzung an einem Basissignal betreffend die Verbreitung von Sportveranstaltungen über Internetverbindungen

FG Köln, Urteil vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 8 K 2858/15

DRsp Nr. 2019/15960

Streit um die Höhe des Steuersatzes bei der Besteuerung von Umsätzen aus der Sublizenzierung von Rechten an Sportveranstaltungen; Urheberrechtliche Einräumung der ausschließlichen Nutzung an einem Basissignal betreffend die Verbreitung von Sportveranstaltungen über Internetverbindungen

Tenor

Unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide 2007 und 2008 vom 04.01.2018 wird die Umsatzsteuer 2007 auf ... € und die Umsatzsteuer 2008 auf ... € festgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c); UrhG § 31 Abs. 1; UrhG § 35; UrhG § 94 Abs. 1; UrhG § 94 Abs. 2; UrhG § 95;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte in den Streitjahren 2007 und 2008 Umsätze der Klägerin, der A AG, aufgrund von Verträgen mit der B GmbH & Co. KG über die Nutzung von Basissignalen statt mit dem Regelsteuersatz mit dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG besteuern muss.