FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.05.2019
1 K 412/17
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 4; AO § 90 Abs. 2; UStG § 1 Abs. 2;

Streit um die Umsatzbesteuerung von (Vermittlungs-)Leistungen im Zusammenhang mit Sportwetten; Unmöglichkeit der Feststellung eines Empfängerorts von (möglichen) Vermittlungsleistungen im Ausland; Schluss aus der Nichterweislichkeit eines ausländischen Empfängerorts auf das Vorliegen eines inländischen Empfängerorts; Unterscheidung zwischen In- und Ausland im Umsatzsteuerrecht

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2019 - Aktenzeichen 1 K 412/17

DRsp Nr. 2019/14632

Streit um die Umsatzbesteuerung von (Vermittlungs-)Leistungen im Zusammenhang mit Sportwetten; Unmöglichkeit der Feststellung eines Empfängerorts von (möglichen) Vermittlungsleistungen im Ausland; Schluss aus der Nichterweislichkeit eines ausländischen Empfängerorts auf das Vorliegen eines inländischen Empfängerorts; Unterscheidung zwischen In- und Ausland im Umsatzsteuerrecht

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 4; AO § 90 Abs. 2; UStG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Umsatzbesteuerung von (Vermittlungs-)Leistungen im Zusammenhang mit Sportwetten in den Jahren 2014 und 2015 (Streitjahre).

1. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Betrieb von Gaststätten, Gastronomie-Objekten, Kiosk-Läden, Wettannahmestellen und Wettbüros, die Anmietung und Vermietung von Gewerberäumen, die Vermittlung von Sportwetten sowie die Aufstellung und der Betrieb von Internetterminals (Handelsregisterauszug des Amtsgerichts --AG-- Y, HRB [ ___ ]).

2. Die Klägerin trägt hierzu zuletzt vor, dass sie in Geschäftsbeziehungen mit einer belgischen C SPRL (Société privée à responsabilité limitée, vergleichbar einer GmbH, nachfolgend: C) und --ab deren Umfirmierung-- ab Dezember 2014 mit einer D SPRL (nachfolgend: D) gestanden habe.

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