Streitig ist, ob Intensivpflegeleistungen der Klägerin, die sie durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer in Krankenhäusern erbracht hat, von der Umsatzsteuer befreit sind.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die mit notariellem Vertrag vom ... . September 2012 gegründet wurde. Unternehmensgegenstand sind ausweislich des Gesellschaftsvertrages die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung nach Erlaubnis, Gesundheitsdienstleistungen, Personalvermittlung, Einzelhandel mit Waren, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.
Für das Streitjahr 2012 rechnete die Klägerin Dienstleistungen in Höhe von 15.179 € gegenüber der Klinik A GmbH ab. Diesen Leistungen lag ein "Dienstleistungsvertrag", den die Klägerin und die Klinik A GmbH am ... . November 2012 geschlossen hatten, u. a. mit folgendem Inhalt (Bl 70 ff der Gerichtsakte - GA -) zugrunde:
"§ 1 Konditionen
Es gelten folgende Konditionen:
Honorar pro Stunde: Euro 47,50
Zuschläge je kumulierend:
Zuschlag für Samstag: 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr 20 %
Zuschlag für Sonntag: 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr 30 %
Zuschlag für Nachtarbeit: 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr 20 %
Mindesteinsatzzeit: pro Tag in 7,5
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