FG Niedersachsen - Urteil vom 22.08.2018
5 K 237/16
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 Buchst. b);

Streit um die Umsatzsteuerbefreiung von Intensivpflegeleistungen; Intensivpflegeleistungen aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit einer Klinik

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.08.2018 - Aktenzeichen 5 K 237/16

DRsp Nr. 2022/16741

Streit um die Umsatzsteuerbefreiung von Intensivpflegeleistungen; Intensivpflegeleistungen aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit einer Klinik

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14 Buchst. b);

Tatbestand

Streitig ist, ob Intensivpflegeleistungen der Klägerin, die sie durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer in Krankenhäusern erbracht hat, von der Umsatzsteuer befreit sind.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die mit notariellem Vertrag vom ... . September 2012 gegründet wurde. Unternehmensgegenstand sind ausweislich des Gesellschaftsvertrages die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung nach Erlaubnis, Gesundheitsdienstleistungen, Personalvermittlung, Einzelhandel mit Waren, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.

Für das Streitjahr 2012 rechnete die Klägerin Dienstleistungen in Höhe von 15.179 € gegenüber der Klinik A GmbH ab. Diesen Leistungen lag ein "Dienstleistungsvertrag", den die Klägerin und die Klinik A GmbH am ... . November 2012 geschlossen hatten, u. a. mit folgendem Inhalt (Bl 70 ff der Gerichtsakte - GA -) zugrunde:

"§ 1 Konditionen

Es gelten folgende Konditionen:

Honorar pro Stunde: Euro 47,50

Zuschläge je kumulierend:

Zuschlag für Samstag: 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr 20 %

Zuschlag für Sonntag: 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr 30 %

Zuschlag für Nachtarbeit: 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr 20 %

Mindesteinsatzzeit: pro Tag in 7,5