FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.09.2019
12 K 516/19
Normen:
AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 171 Abs. 3; AO § 171 Abs. 4; AO § 202 Abs. 1 S. 3; UStG § 13b Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 185

Streit um die Umsatzsteuerfestsetzung für bezogene Bauleistungen; Streit um die Änderung eines vor der Außenprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheids; Voraussetzungen für eine Hemmung der Festsetzungsverjährung; Ablauf der Festsetzungsfrist; Feststellungen ohne Änderung als schriftlicher Hinweis im Sinne des § 202 Abs. 1 S. 3 AO

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2019 - Aktenzeichen 12 K 516/19

DRsp Nr. 2020/642

Streit um die Umsatzsteuerfestsetzung für bezogene Bauleistungen; Streit um die Änderung eines vor der Außenprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheids; Voraussetzungen für eine Hemmung der Festsetzungsverjährung; Ablauf der Festsetzungsfrist; Feststellungen "ohne Änderung" als schriftlicher Hinweis im Sinne des § 202 Abs. 1 S. 3 AO

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 171 Abs. 3; AO § 171 Abs. 4; AO § 202 Abs. 1 S. 3; UStG § 13b Abs. 2 Nr. 4;

Tatbestand

Nach den Statuten der Klägerin ist Gegenstand ihres Unternehmens die Vermittlung und Vergabe von Bauvorhaben aller Art einschließlich Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen und zwar

a. als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung,

b. als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung, sowie Vermittlung von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Objekte und Wohnräume. Die Gesellschaft darf gleichartige oder ähnliche Unternehmen in jeder zulässigen Rechtsform errichten, erwerben, vertreten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen.