Der Umsatzsteuerbescheid für 2010 wird dahin geändert, dass die steuerpflichtigen Umsätze zu 19% um 668.429 € reduziert werden und die festzusetzende Umsatzsteuer sich damit um 127.001 € vermindert.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III.Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
IV.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung sog. Marktgebühren.
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