Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2010 vom 21.08.2018 wird die Umsatzsteuer 2010 um 57.439,02 € niedriger festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin 94% und dem Beklagten 6% auferlegt.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Es geht um die umsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeiten der Klägerin im Rahmen des Vertriebs von Telefonkarten im Streitjahr 2010.
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