FG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.08.2019
1 K 3115/18
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 164 Abs. 2 S. 1; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a); UStG § 9 Abs. 1;

Streit um die Wirksamkeit der Rückgängigmachung eines Verzichts auf die Steuerbefreiung für eine Grundstückslieferung; Möglichkeit der Rückgängigmachung des Verzichts trotz § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG; Voraussetzungen für Zweifel an der Dreitagesvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO; Zugang einer Einspruchsentscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.08.2019 - Aktenzeichen 1 K 3115/18

DRsp Nr. 2020/641

Streit um die Wirksamkeit der Rückgängigmachung eines Verzichts auf die Steuerbefreiung für eine Grundstückslieferung; Möglichkeit der Rückgängigmachung des Verzichts trotz § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG; Voraussetzungen für Zweifel an der Dreitagesvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO; Zugang einer Einspruchsentscheidung

Tenor

1.

Der Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 1. September 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Oktober 2018 wird dahin abgeändert, dass die Vorsteuerberichtigung in Höhe von 30.400 € entfällt.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

4.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren war notwendig.

5.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet. Ist durch Kostenfestsetzungsbeschluss ein Erstattungsbetrag von insgesamt mehr als 1.500 € festgesetzt, hat der Gläubiger in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit zu leisten.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 164 Abs. 2 S. 1; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a); UStG § 9 Abs. 1;

Tatbestand