FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.09.2019
3 K 1555/17
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a); UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2020, 413

Streit um eine Umsatzsteuerbefreiung für die entgeltliche Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses für private Feiern; Fehlende Berechtigung zum Vorsteuerabzug bezüglich der Aufwendungen zur Errichtung und Unterhaltung des Dorfgemeinschaftshauses; Voraussetzungen für die Annahme einer steuerfreien Vermietung; Vermietung an einen Musikverein; Nebenleistungen zu der vertraglich vereinbarten Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.09.2019 - Aktenzeichen 3 K 1555/17

DRsp Nr. 2020/646

Streit um eine Umsatzsteuerbefreiung für die entgeltliche Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses für private Feiern; Fehlende Berechtigung zum Vorsteuerabzug bezüglich der Aufwendungen zur Errichtung und Unterhaltung des Dorfgemeinschaftshauses; Voraussetzungen für die Annahme einer steuerfreien Vermietung; Vermietung an einen Musikverein; Nebenleistungen zu der vertraglich vereinbarten Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses

Entgeltliche Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses für private Feiern und an einen Musikverein als umsatzsteuerfreie Leistung. Sofern eine Dauer der Benutzung vereinbart und preisbildendes Merkmal ist, kann eine umsatzsteuerfreie Vermietung und Verpachtung von Grundstücken im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG auch bei einer kurzfristigen Nutzungsüberlassung vorliegen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a); UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht in Streit, ob die entgeltliche Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses für private Feiern nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei ist.