BGH - Beschluß vom 13.11.1985
IVb ZB 112/82
Normen:
BGB § 1580, § 1587e Abs. 1, Abs. 4 ; FGG §§ 19 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 1986, 253
LSK-FamR/Runge, § 1587e BGB LS 9
MDR 1986, 657
NJW-RR 1986, 369
Vorinstanzen:
KG,
AG Berlin-Charlottenburg,

Streitgegenstand eines Auskunftsbegehrens im Versorgungsausgleichverfahren; Erledigung der Hauptsache durch Tod des zur Auskunft verpflichteten Ehegatten

BGH, Beschluß vom 13.11.1985 - Aktenzeichen IVb ZB 112/82

DRsp Nr. 1994/4384

Streitgegenstand eines Auskunftsbegehrens im Versorgungsausgleichverfahren; Erledigung der Hauptsache durch Tod des zur Auskunft verpflichteten Ehegatten

»Im Versorgungsausgleichsverfahren betrifft das Auskunftsbegehren gegen den ausgleichsverpflichteten Ehegatten einen anderen Verfahrensgegenstand als das entsprechende Begehren gegen dessen Erben. Verstirbt der zur Auskunft verpflichtete Ehegatte während der Anhängigkeit des Verfahrens der weiteren Beschwerde, ist daher die Hauptsache erledigt.«

Normenkette:

BGB § 1580, § 1587e Abs. 1, Abs. 4 ; FGG §§ 19 ff.;

Gründe:

I. Im Scheidungsrechtsstreits hat sich der Ehemann (Rechtsvorgänger des Antragsgegners) geweigert, die zur Durchführung des Versorgungsausgleichs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. weil durch Vereinbarung mit der Ehefrau (Antragstellerin) der Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden sei.

Das Amtsgericht ist nach § 628 ZPO verfahren und hat die Ehe vorab geschieden. Das Scheidungsurteil ist inzwischen rechtskräftig.

Durch gesonderten Beschluß hat das Amtsgericht sodann den Antrag der Ehefrau zurückgewiesen, dem Ehemann die Erteilung der Auskünfte gemäß §§ 1587 e Abs. 1, 1580 BGB aufzugeben.

Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Kammergericht diese Entscheidung abgeändert und wie folgt erkannt: