I. Im Scheidungsrechtsstreits hat sich der Ehemann (Rechtsvorgänger des Antragsgegners) geweigert, die zur Durchführung des Versorgungsausgleichs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. weil durch Vereinbarung mit der Ehefrau (Antragstellerin) der Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden sei.
Das Amtsgericht ist nach § 628 ZPO verfahren und hat die Ehe vorab geschieden. Das Scheidungsurteil ist inzwischen rechtskräftig.
Durch gesonderten Beschluß hat das Amtsgericht sodann den Antrag der Ehefrau zurückgewiesen, dem Ehemann die Erteilung der Auskünfte gemäß §§ 1587 e Abs. 1, 1580 BGB aufzugeben.
Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Kammergericht diese Entscheidung abgeändert und wie folgt erkannt:
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