BFH - Urteil vom 26.06.2003
V R 22/02
Normen:
UStG (1980) § 2 Abs. 1 S. 1 § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 233
DStRE 2004, 153
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 189/98

Strohmann

BFH, Urteil vom 26.06.2003 - Aktenzeichen V R 22/02

DRsp Nr. 2003/15677

Strohmann

1. Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grds. davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen aufgetreten ist.2. Tritt jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen aber für Rechnung eines anderen auf, der aus welchen Gründen auch immer nicht selbst als berechtigter bzw. verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, ist zivilrechtlich grds. nur der "Strohmann" berechtigt und verpflichtet.3. Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft allerdings dann, wenn es nur zu Schein abgeschlossen worden ist, d. h. wenn die Vertragsparteien - der Strohmann und der Dritte - einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Dritten und dem Hintermann eintreten sollen.

Normenkette:

UStG (1980) § 2 Abs. 1 S. 1 § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Handel mit Nutzfahrzeugen und Baumaschinen.