FG Köln - Urteil vom 15.09.1999
2 K 963/93
Normen:
UStG § 2 Abs. 1 Satz 1; UStG §15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Strohmann als leistender Unternehmer

FG Köln, Urteil vom 15.09.1999 - Aktenzeichen 2 K 963/93

DRsp Nr. 2001/1996

Strohmann als leistender Unternehmer

Leistender Unternehmer ist auch ein Strohmann, wenn er dem Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft. Die verdeckte Treuhänderschaft für den Autraggeber steht der Ausführung eigener steuerbarer Leistungen des Strohmanns nicht entgegen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1 Satz 1; UStG §15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin die in Rechnungen der Fa. NN ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann.

Die Klägerin - eine Offene Handelsgesellschaft - war seit Ende 1982 im Unternehmensbereich An- und Verkauf von Edelmetallen einschließlich Schmuck tätig. Sie bildete einen Firmenverbund mit einem teilweise gesellschafteridentischen Schwesterunternehmen, das im selben Unternehmensbereich seit 1981 tätig war.

Die Firmengruppe kaufte über ihr Filialnetz, das Ende 1985 aus 30 Ladenlokalen und 25 Pavillons in Kaufhäusern bestand, pro Monat von bis zu 4.000 Kunden Gold an, was nach Abzug aller Beimischungen zu einer Goldmenge von ca. 23 Kg. Feingold führte.

Im Jahr 1982/1983 kam es zu einem Geschäftskontakt mit dem niederländischen Staatsangehörigen nn; dieser bot der Klägerin telefonisch Gold für den Ankauf an.

nn war in der Vergangenheit Sozialhilfeempfänger gewesen.