FG München - Urteil vom 23.06.2015
2 K 1691/12
Normen:
UStG § 14 Abs. 4; UStG § 14c Abs. 2; UStG § 10 Abs. 1; UStG § 20;

Strohmann als leistender Unternehmer kein unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis bei Angabe einer zu hohen Bemessungsgrundlage in einer Rechnung

FG München, Urteil vom 23.06.2015 - Aktenzeichen 2 K 1691/12

DRsp Nr. 2015/15672

Strohmann als leistender Unternehmer kein unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis bei Angabe einer zu hohen Bemessungsgrundlage in einer Rechnung

1. Auch ein so genannter "Strohmann" kommt als leistender Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG in Betracht: Tritt nämlich der so genannter Strohmann bei den streitgegenständlichen Lieferungen im eigenen Namen aber für Rechnung des Hintermannes auf, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der Strohmann aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet.2. Selbst wenn die Lieferungen tatsächlich vom Hintermann aber im Namen des Strohmanns ausgeführt worden sind, sind die Lieferungen dem Strohmann zuzurechnen, da Schuldner der Umsatzsteuer aus einem Leistungsaustausch grundsätzlich derjenige ist, der als leistender Unternehmer nach außen aufgetreten ist, d.h. derjenige, der aus dem Rechtsgeschäft mit dem Leistungsempfänger berechtigt und verpflichtet ist; ohne Bedeutung ist insoweit, inwiefern ihm der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts verbleibt.