FG Niedersachsen - Urteil vom 22.03.2010
16 K 11189/08
Normen:
UStG § 2 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 3; KStG § 4 Abs. 5; UStR Abschn. 23 Abs. 4;

Stromerzeugung mit Photovoltaikanlage durch Kirchengemeinde als Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 UStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.03.2010 - Aktenzeichen 16 K 11189/08

DRsp Nr. 2010/8739

Stromerzeugung mit Photovoltaikanlage durch Kirchengemeinde als Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 UStG

1. Zum Begriff des Unternehmers gemäß § 2 Abs. 1 UStG. 2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nach § 2 Abs. 3 UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art. gewerblich oder beruflich tätig. 3. Für die Frage, ob ein Betrieb gewerblicher Art. vorliegt, darf nicht allein auf absolute Umsatzgrenzen abgestellt werden. Vielmehr ist eine vergleichende Betrachtung mit dem Umfang der Gesamtverwaltung der Körperschaft vorzunehmen. 4. Die Stromerzeugung mit einer Photovoltaikanlage durch eine selbstständige evangelisch-lutherische Kirchengemeinde in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist auch dann Betrieb gewerblicher Art, wenn der Jahresumsatz 30.678 € nicht übersteigt (gegen Abschn. 23 Abs. 4 UStR).

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 3; KStG § 4 Abs. 5; UStR Abschn. 23 Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob die Klägerin einen Betrieb gewerblicher Art. unterhält.