FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.09.2003
3 K 197/03
Normen:
AO § 222 § 226 ; FGO § 102 ; UStG (1999) § 1 Abs. 1 a ;

Stundung einer bestandskräftig festgesetzten Umsatzsteuer; keine technische Stundung bei erheblichen Zweifeln am Bestehen des Gegenanspruchs; Ablehnung der Stundung von Umsatzsteuer 2000

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.09.2003 - Aktenzeichen 3 K 197/03

DRsp Nr. 2004/6796

Stundung einer bestandskräftig festgesetzten Umsatzsteuer; keine technische Stundung bei erheblichen Zweifeln am Bestehen des Gegenanspruchs; Ablehnung der Stundung von Umsatzsteuer 2000

1. Eine Stundung eines -aufgrund der von der Klägerin selbst abgegebenen, jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig unrichtigen Umsatzsteuererklärung- bestandskräftig festgesetzten Steuerbetrages kommt nur dann in Betracht, wenn die Festsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen weder möglich noch zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren. 2. Eine sog. technische Stundung ("Verrechnungsstundung") der selbst erklärten Umsatzsteuer bis zum Ergehen eines geänderten Steuerbescheides kommt nicht in Betracht, wenn die Entstehung des von der Klägerin dann erwarteten Steuererstattungsanspruchs äußerst umstritten ist (hier: Umsatzsteuerpflicht der Veräußerung von Betriebsvermögen oder nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen).

Normenkette:

AO § 222 § 226 ; FGO § 102 ; UStG (1999) § 1 Abs. 1 a ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht die Stundung fälliger Umsatzsteuer abgelehnt hat.