FG Hamburg - Beschluss vom 14.12.2018
6 K 187/17
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) und Buchst. j); RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. h); UStG § 4; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2019, 302
EFG 2019, 392

Subsumtion von Surf- und Segelunterricht unter den Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der RL 2006/112/EG; Einordnung von Surf- oder Segelkursen im Rahmen einer Klassenreise als eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen i.S.v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. h RL 2006/112/EG; Angebot an mindestens einer Schule oder Hochschule des Mitgliedsstaats; Erforderlichkeit einer Benotung

FG Hamburg, Beschluss vom 14.12.2018 - Aktenzeichen 6 K 187/17

DRsp Nr. 2019/3362

Subsumtion von Surf- und Segelunterricht unter den Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der RL 2006/112/EG; Einordnung von Surf- oder Segelkursen im Rahmen einer Klassenreise als eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen i.S.v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. h RL 2006/112/EG; Angebot an mindestens einer Schule oder Hochschule des Mitgliedsstaats; Erforderlichkeit einer Benotung

Tenor

I.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Umfasst der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) auch Surf- und Segelunterricht? Ist es ausreichend, wenn ein solcher Unterricht in mindestens einer Schule oder Hochschule des Mitgliedsstaats angeboten wird?

2.

Ist es für die Annahme eines Schul- oder Hochschulunterrichts im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL erforderlich, dass der Unterricht in die Benotung eingeht, oder ist es ausreichend, wenn der Surf- oder Segelkurs im Rahmen einer Veranstaltung der Schule oder Hochschule erfolgt, etwa einer Klassenreise?

3. 4. 5. II.