Tabellarische Kurzübersicht zu den
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Inland | Inland i.S.d. UStG ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit folgenden Ausnahmen: • das Gebiet von Büsingen • die Insel Helgoland • die Freizonen (Freihäfen) • die Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie • die deutschen Schiffe und die deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören |
Ausland | Ausland i.S.d. UStG ist das Gebiet, das nicht Inland ist. |
Gemeinschaftsgebiet | Das Gemeinschaftsgebiet i.S.d. UStG umfasst das Inland i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten. |
Übriges Gemeinschaftsgebiet | Übriges Gemeinschaftsgebiet sind die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten. |
Drittlandsgebiet | Drittlandsgebiet i.S.d. UStG ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist. |
Drittstaat | Drittstaat ist ein Staat des Gebiets, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist. |
Freizone | Der Zollkodex der Union sieht inzwischen nur noch Freizonen vor, Art. |
Freihafen | Freihäfen i.S.d. UStG sind Freizonen i.S.d. Art. 243 des Zollkodex der Union. Sie werden umsatzsteuerlich als Drittland behandelt. |
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