FG München - Gerichtsbescheid vom 30.11.2001
14 K 934/99
Normen:
UStG § 2 Abs. 1 ;

Tätigkeit als Testamentsvollstrecker grundsätzlich Bestandteil der beruflichen Tätigkeit eines Rechtanwaltes; Umsatzsteuer 1996

FG München, Gerichtsbescheid vom 30.11.2001 - Aktenzeichen 14 K 934/99

DRsp Nr. 2002/4225

Tätigkeit als Testamentsvollstrecker grundsätzlich Bestandteil der beruflichen Tätigkeit eines Rechtanwaltes; Umsatzsteuer 1996

Die von einem Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker erbrachten sonstigen Leistungen unterliegen als Bestandteil seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit der Umsatzsteuer. Die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker fällt nicht deshalb aus dem steuerpflichtigen unternehmerischen Bereich, weil der Rechtsanwalt das Amt des Testamentsvollstreckers aufgrund enger familiärer Beziehungen zum Erblasser übernehmen konnte.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin war im Streitjahr 1996 auch als selbständige Rechtsanwältin tätig. Sie übernahm 1995 als Testamentsvollstreckerin die Abwicklung des Nachlasses von ... (Erblasserin).

Mit zwei Rechnungen vom 14. und 16. Januar 1996 rechnete die Klägerin gegenüber der Vermächtnisnehmerin ... gemäß einer mit dieser getroffenen Vereinbarung vom 18. August 1995 und gegenüber dem Alleinerben ... über eine Testamentsvollstreckervergütung in Höhe von insgesamt 147.506 DM ab.