FG Niedersachsen - Urteil vom 19.11.2019
5 K 282/18
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 9;

Tätigkeit als Vorsitzender des Verwaltungsrats eines berufsständischen Versorgungswerks als Tatbestand der Mehrwertsteuerrichtlinie

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 5 K 282/18

DRsp Nr. 2022/16735

Tätigkeit als Vorsitzender des Verwaltungsrats eines berufsständischen Versorgungswerks als Tatbestand der Mehrwertsteuerrichtlinie

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 9;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Besteuerung von Bezügen des Klägers im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als Vorsitzender des Verwaltungsrats eines berufsständischen Versorgungswerks. Gegenstand des Verfahrens sind die Umsatzsteuerbescheide für 2013 und 2014.

Der Kläger war selbständig tätig. In den Streitjahren erklärte er aus dieser Tätigkeit Gewinne. Daneben hatte der Kläger das Amt des Vorsitzenden des Verwaltungsrates des A-Versorgungswerks (A) inne.

Das A besteht als teilrechtsfähiges Sondervermögen der B-Kammer (B). Diese besteht als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Personen, die einen der B-Berufe ausüben, sind Mitglied der Kammer.

Das A erbringt für die Kammermitglieder Altersversorgungsleistungen. Im Rahmen einer entsprechenden gesetzlichen Befugnis bestimmt die Satzung des A, dass die Mitglieder des B Pflichtmitglieder des A sind. Das A unterliegt der Rechtsaufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für C.

Nach der Satzung des A erfolgt dessen Selbstverwaltung durch eine Delegiertenversammlung. Diese wählt den Verwaltungsrat auf fünf Jahre. Dieser leitet das A.