FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 04.08.2014
1 K 1481/12
Normen:
UStG 2005 § 4 Nr. 26 Buchst. a; UStG 2005 § 2 Abs. 1; AO § 4; SSpkG § 40;

Tätigkeit als Vorstands- und Ausschussmitglied eines Sparkassenverbands wegen der Bezeichnung als ehrenamtlich in der Satzung des Verbands nach § 3 Nr. 26 Buchst. a UStG steuerfrei

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 04.08.2014 - Aktenzeichen 1 K 1481/12

DRsp Nr. 2015/492

Tätigkeit als Vorstands- und Ausschussmitglied eines Sparkassenverbands wegen der Bezeichnung als „ehrenamtlich” in der Satzung des Verbands nach § 3 Nr. 26 Buchst. a UStG steuerfrei

1. Zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten i. S. d. § 4 Nr. 26 UStG gehören nach der Rechtsprechung des BFH alle Tätigkeiten, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche genannt werden, die man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet oder die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden. Zu den „anderen Gesetzen” kann auch die Satzung eines Sparkassenverbands als juristischer Person des öffentlichen Rechts gehören. 2. Nach § 4 AO, der für alle Steuern und damit auch das UStG gilt, ist Gesetz jede Rechtsnorm. Dazu gehören auch autonome Satzungen als von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen Personen und zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten erlassene Bestimmungen, die sachlich auf den jeweils bestimmten Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich und personell auf die Mitglieder der Körperschaft beschränkt sind (Satzungsbefugnis). Sie stellen kein Gesetz im formellen Sinne dar, da sie kein Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und demzufolge nicht vom Normgeber stammen.