BFH - Urteil vom 27.04.2006
V R 53/04
Normen:
UStG (1993) § 4 Nr. 22 lit. a, b § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i, m, n Art. 13 Teil A Abs. 2 ; UStR Abschn. 115 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2006, 1615
BFH/NV 2006, 1599
BFHE 213, 256
BStBl 2007, 16
BStBl II 2007, 16
DB 2006, 1541
DStRE 2006, 1534
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 663/00

Tanzkurse eines gemeinnützigen Vereins

BFH, Urteil vom 27.04.2006 - Aktenzeichen V R 53/04

DRsp Nr. 2006/19311

Tanzkurse eines gemeinnützigen Vereins

»1. Tanzkurse, die ein gemeinnütziger Verein durchführt, sind nicht gemäß § 4 Nr. 22 UStG von der Umsatzsteuer befreit. 2. Sie können aber dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen.«

Normenkette:

UStG (1993) § 4 Nr. 22 lit. a, b § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i, m, n Art. 13 Teil A Abs. 2 ; UStR Abschn. 115 Abs. 3;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein eingetragener Verein, betreibt ein "Seminar für Musik und Bewegungserziehung". Er ist als gemeinnützig anerkannt.

Neben anderen Kursen bot er in den Jahren 1995 bis 1998 (Streitjahre) im Rahmen einer sog. "Tanzwerkstatt" Kurse an, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) in den Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre vom 5. Januar 2000 als umsatzsteuerpflichtig ansah.

Mit seinem Einspruch machte der Kläger geltend, bei den Kursen handele es sich um Seminare, die im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke zur Förderung der Vereinsziele durchgeführt würden und daher als Zweckbetrieb im Sinne der Abgabenordnung (AO 1977) anzusehen seien. Deshalb sei insoweit die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 anzuwenden. Zu Kursen, die von konventionellen Tanzschulen angeboten würden, bestünden erhebliche Unterschiede.