Die Klägerin war im Streitjahr Alleingesellschafterin und Organträgerin der M-GmbH, der sie die Geschäftsräume vermietet hatte. Die GmbH betrieb ein Sanitätshaus mit dem Betrieb einer Werkstatt für Orthopädie-Technik und dem Handel mit orthopädischen Hilfsmitteln jeder Art.
Die M-GmbH verkaufte u. a. Bandagen mit Federstäben, die biegsam waren, sowie Bandagen mit eingearbeiteten Pelotten und/oder Federstäben. Die Bandagen waren in der Produktgruppe 05 des Hilfsmittelverzeichnisses nach §
Die Klägerin hatte die Umsätze aus dem Verkauf dieser Bandagen dem ermäßigten Steuersatz unterworfen. Der Beklagte stimmte der Umsatzsteuererklärung zu, die damit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß §
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