FG Niedersachsen - Urteil vom 10.09.2009
16 K 180/07
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Tarifierung; Einordnung von Bandagen in den Zolltarif; Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.09.2009 - Aktenzeichen 16 K 180/07

DRsp Nr. 2010/4765

Tarifierung; Einordnung von Bandagen in den Zolltarif; Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. lfd. Nr. 52 Buchst. b der Anlage 2 zum UStG sind medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen ermäßigt zu besteuern, wenn sie in die UPos. 9021, 1010 des Zolltarifs einzureihen sind.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin war im Streitjahr Alleingesellschafterin und Organträgerin der M-GmbH, der sie die Geschäftsräume vermietet hatte. Die GmbH betrieb ein Sanitätshaus mit dem Betrieb einer Werkstatt für Orthopädie-Technik und dem Handel mit orthopädischen Hilfsmitteln jeder Art.

Die M-GmbH verkaufte u. a. Bandagen mit Federstäben, die biegsam waren, sowie Bandagen mit eingearbeiteten Pelotten und/oder Federstäben. Die Bandagen waren in der Produktgruppe 05 des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 128 SGB V aufgeführt und mit einer Hilfsmittelnummer versehen. Die Hilfsmittelnummer wird durch die Spitzenverbände der Krankenkassen nur vergeben, wenn der therapeutische Nutzen, die Funktionstauglichkeit sowie die Qualität der Hilfsmittel durch den Hersteller nachgewiesen wurden.

Die Klägerin hatte die Umsätze aus dem Verkauf dieser Bandagen dem ermäßigten Steuersatz unterworfen. Der Beklagte stimmte der Umsatzsteuererklärung zu, die damit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 () stand.