FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.09.2004
11 K 117/00
Normen:
KN Pos 2006 UPos 9091, Pos 3004 UPos 5010; UStG § 21 ; Richtlinie 90/496/EWG; VO (EG) Nr. 1777/2001; UStG § 21 ;

Tarifierung von Multi-Vitamin-Brausetabletten; Eingangsabgaben

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2004 - Aktenzeichen 11 K 117/00

DRsp Nr. 2005/3396

Tarifierung von Multi-Vitamin-Brausetabletten; Eingangsabgaben

Multi-Vitamin Brausetabletten sind keine Arzneiwaren im Sinne der Position 3004 KN, sondern als Ergänzungslebensmittel der Position 2006 KN zuzuweisen, wenn sie lediglich hinsichtlich der Vitamine B(1), B(2), B(6) nicht nur den empfohlenen Tagesbedarf enthalten, die Produktbeschreibung keine Hinweise auf eine therapeutische und prophylaktische Wirkung der enthaltenen Inhaltsstoffe enthält und auch die äußere Produktaufmachung nicht erkennen lässt, dass das Produkt zur Verhütung oder der Behandlung einer Krankheit angewandt werden kann.

Normenkette:

KN Pos 2006 UPos 9091, Pos 3004 UPos 5010; UStG § 21 ; Richtlinie 90/496/EWG; VO (EG) Nr. 1777/2001; UStG § 21 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die zolltarifliche Einreihung von Vitamin-Brausetabletten.

Die Klägerin, eine Schweizer Spedition, meldete am 22. Juni 1993 im Namen der K. GmbH "Multi-Vitamine Brausetabletten" zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Die Anmeldung erfolgte als Arzneiware unter der Codenummer 3004 5010 der Kombinierten Nomenklatur (KN).

Die in der Verpackung enthaltene Gebrauchsinformation enthielt folgenden Hinweis:

"Anwendungsgebiete:zur Erhaltung und Steigerung der körperlichen und geistigen Leistungskraft. Traditionell angewendet zur Stärkung und Kräftigung.

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