I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Kunstgalerie. Sie verkauft u.a. Siebdrucke, die von Künstlern in Werkstatträumen der Galerie hergestellt und dann signiert werden. Zur Herstellungsweise dieser Drucke hat das Finanzgericht (FG) festgestellt:
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