OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.01.2001
2 Ss 400/00
Normen:
EStG § 25; StPO § 264 Abs. 1, § 265; UStG § 18;
Fundstellen:
NStZ-RR 2001, 141
Vorinstanzen:
AG Kassel - 505 Js 13981.9/97 - 271,

Tatbegriff im Steuerstrafrecht

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.01.2001 - Aktenzeichen 2 Ss 400/00

DRsp Nr. 2001/6669

Tatbegriff im Steuerstrafrecht

»Zum Tatbegriff im Steuerstrafrecht"

Normenkette:

EStG § 25; StPO § 264 Abs. 1, § 265; UStG § 18;

Gründe:

Das Amtsgericht Kassel - Schöffengericht - hat den Angeklagten vom Vorwurf der Steuerhinterziehung freigesprochen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Sprungrevision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, erstrebt die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kassel die Aufhebung des freisprechenden Urteils. Das Rechtsmittel, das von der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main vertreten wird, hat Erfolg.

I.

Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Kassel hat dem Angeklagten mit der unverändert zugelassenen Anklage vom 13. Oktober 1999 zur Last gelegt:

in der Zeit von Juli 1993 bis März 1997 in Baunatal und Kassel durch sieben selbständige Handlungen jeweils den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt zu haben, wobei es in einem Fall (Ziff. 7) beim Versuch blieb.