BGH - Beschluss vom 15.07.1988
3 StR 137/88
Normen:
StGB Vor § 52 ;
Fundstellen:
NStE Nr. 23 zu § 52 StGB
wistra 1988,345
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 20.11.1987

BGH - Beschluss vom 15.07.1988 (3 StR 137/88) - DRsp Nr. 1996/13981

BGH, Beschluss vom 15.07.1988 - Aktenzeichen 3 StR 137/88

DRsp Nr. 1996/13981

Tateinheit zwischen Umsatzsteuerhinterziehung und Urkundenfälschung liegt vor, wenn der Täter zwecks Geltendmachung erhöhter Vorsteuern gefälschte Rechnungen einsetzt.

Normenkette:

StGB Vor § 52 ;

Gründe:

Das Landgericht hat wegen Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung den Angeklagten F. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und die Angeklagte B. zu einer - zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts begründeten Revisionen der Angeklagten haben - nach der vom Generalbundesanwalt beantragten Teileinstellung - in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen sind sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.