Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Februar 2017 aufgehoben
a)soweit der Angeklagte in den Fällen II.5. Nr. 1 bis 7 der Urteilsgründe wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer verurteilt worden ist,
b)im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2.Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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