Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. August 2020 aufgehoben
a)im Fall C.III.1.b) bb) der Urteilsgründe (Hinterziehung von Umsatzsteuern im Jahr 2014 – Tat 3);
b)im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit diese den Betrag von 1.371.601,22 € übersteigt.
2.Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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