BGH - Beschluss vom 21.04.2021
1 StR 514/20
Normen:
AO § 150 Abs. 1 S. 3; UStG § 18 Abs. 1 S. 1; UStG § 18 Abs. 3; AO § 370 Abs. 1; AO § 370 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 20.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 302 Js 188599/18

Tatvollendung bei Hinterziehung von Umsatzsteuern durch Abgabe einer inhaltlich unzutreffenden Steueranmeldung

BGH, Beschluss vom 21.04.2021 - Aktenzeichen 1 StR 514/20

DRsp Nr. 2021/8839

Tatvollendung bei Hinterziehung von Umsatzsteuern durch Abgabe einer inhaltlich unzutreffenden Steueranmeldung

1. Liegt die Tat in der Hinterziehung von Umsatzsteuern durch Abgabe einer inhaltlich unzutreffenden Steueranmeldung, hängt die Tatvollendung davon ab, ob die unrichtige Steueranmeldung eine Zahllast oder eine Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer beziehungsweise eine Steuervergütung zum Inhalt hat.2. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so steht diese gemäß § 168 S. 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erst dann gleich, wenn die Finanzbehörde zugestimmt hat.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. August 2020 aufgehoben

a)

im Fall C.III.1.b) bb) der Urteilsgründe (Hinterziehung von Umsatzsteuern im Jahr 2014 – Tat 3);

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit diese den Betrag von 1.371.601,22 € übersteigt.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

AO § 150 Abs. 1 S. 3; UStG § 18 Abs. 1 S. 1; UStG § 18 Abs. 3; AO § 370 Abs. 1;