FG Baden-Württemberg - Zwischenurteil vom 07.11.2001
2 K 274/99
Normen:
BGB § 433 § 631 ; UStG (1993/96) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 2 S. 2 § 3 Abs. Abs. 9, 12 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 165

Tauschähnlicher Umsatz bei Holzerwerb durch Abschluss eines Selbstwerbungskaufvertrages; Umsatzsteuer 1995 und 1996

FG Baden-Württemberg, Zwischenurteil vom 07.11.2001 - Aktenzeichen 2 K 274/99

DRsp Nr. 2002/1968

Tauschähnlicher Umsatz bei Holzerwerb durch Abschluss eines Selbstwerbungskaufvertrages; Umsatzsteuer 1995 und 1996

Schließt der Betreiber einer Holzhauerei mit einem Forstbetrieb einen Selbstwerbungskaufvertrag ab, so dass er selbst aufbereitetes Holz gegen die Verpflichtung erwirbt, eine geschätzte Menge Holz in einer bestimmten Zeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einzuschlagen, aufzuarbeiten und abfuhrbereit zu lagern, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor.

Normenkette:

BGB § 433 § 631 ; UStG (1993/96) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 2 S. 2 § 3 Abs. Abs. 9, 12 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Ermittlung der Umsatzsteuer aus sogenannten Selbstwerbungs-Kaufverträgen.

Der Kläger betreibt eine Holzhauerei als Einzelunternehmen. In den Streitjahren 1995 und 1996 war er hauptsächlich für die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Vegetationsarbeiten) sowie für die Gemeinde ... Forstbetrieb) als Selbstwerber tätig. Die beim beklagten Finanzamt (FA) für diese Veranlagungszeiträume eingereichten Umsatzsteuerjahresanmeldungen standen Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§§ 168, 164 Abgabenordnung - AO -).