FG Sachsen - Urteil vom 23.02.2011
2 K 1894/10
Normen:
UStG 2005 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG 2005 § 3 Abs. 1; UStG 2005 § 3 Abs. 12 S. 2; UStG 2005 § 10 Abs. 1; UStG 2005 § 10 Abs. 2 S. 2; UrhG § 12; UrhG § 4 Abs. 1; UrhG § 39; VerlG § 14; VerlG § 1;

Tauschähnlicher Umsatz eines Verlags bei Herstellung, Herausgabe und Versand von Kammerzeitschriften für Ärztekammern und Berechtigung zum Abdruck von Anzeigen und Werbung

FG Sachsen, Urteil vom 23.02.2011 - Aktenzeichen 2 K 1894/10

DRsp Nr. 2011/19197

Tauschähnlicher Umsatz eines Verlags bei Herstellung, Herausgabe und Versand von Kammerzeitschriften für Ärztekammern und Berechtigung zum Abdruck von Anzeigen und Werbung

1. Es liegt ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe vor, wenn ein Verlag für Ärztekammern regelmäßig erscheinende Kammerzeitschriften unter Verwendung der von den Ärztekammern gelieferten, dem Urheberrecht der Ärztekammern unterliegenden Beiträge herausgibt, herstellt sowie an die Mitglieder der Ärztekammern versendet und dafür von den Ärztekammern neben Porto- und Druckkostenzuschüssen das Recht erhält, auf eigene Rechnung Anzeigen bzw. Werbung in den Kammerzeitschriften abzudrucken und die hierbei generierten Einnahmen in einem bestimmten Umfang einzubehalten. 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das FA die Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Umsatz des Verlags im Rahmen des tauschähnlichen Umsatzes ausgehend von den vom Verlag selbst getragenenen Herstellungskosten für die Kammerzeitschriften zuzüglich der von den Ärztekammern gezahlten Portokostenzuschüsse und abzüglich des an die Ärztekammern weitergeleiteten Teils des Anzeigen- und Werbungsumsatzes ermittelt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG 2005 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG 2005 § 3 Abs. 1; § Abs. S. 2;