EuGH - Urteil vom 07.04.2015
Rs. C-546/14
Normen:
EUV Art. 4 Abs. 3; RL 112/2006/EG v. 28.11.2006 Art. 2; RL 112/2006/EG v. 28.11.2006 Art. 250 Abs. 1; RL 112/2006/EG v. 28.11.2006 Art. 273; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Tribunale di Udine (Bezirksgericht Udine, Italien), vom 30.10.2014

Teilweise Befriedigung einer Mehrwertsteuerschuld bei der Schuldentilgung eines Unternehmens im gerichtlichen Vergleichsverfahren; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Bezirksgerichts Udine

EuGH, Urteil vom 07.04.2015 - Aktenzeichen Rs. C-546/14

DRsp Nr. 2016/8144

Teilweise Befriedigung einer Mehrwertsteuerschuld bei der Schuldentilgung eines Unternehmens im gerichtlichen Vergleichsverfahren; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Bezirksgerichts Udine

Art. 4 Abs. 3 EUV sowie Art. 2, Art. 250 Abs. 1 und Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem stehen nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, die dahin ausgelegt werden, dass ein insolventes Unternehmen, um seine Schulden durch die Liquidation seines Vermögens zu tilgen, ein Gericht mit einem Antrag auf Eröffnung eines Vergleichsverfahrens anrufen kann, in dem es nur eine teilweise Befriedigung einer Mehrwertsteuerschuld vorschlägt und hierfür durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nachweist, dass im Fall des Konkurses keine höhere Begleichung dieser Mehrwertsteuerschuld erzielt würde.

Tenor: