FG Niedersachsen - Urteil vom 30.05.2013
16 K 180/12
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a;
Fundstellen:
DStR 2014, 12

Teilweise Regelsteuersatz für Zweckbetrieb - kein Ausschluss der Steuerbegünstigung durch Organschaft

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.05.2013 - Aktenzeichen 16 K 180/12

DRsp Nr. 2014/11692

Teilweise Regelsteuersatz für Zweckbetrieb – kein Ausschluss der Steuerbegünstigung durch Organschaft

Zur Steuerermäßigung gemäß § 12 Nr. 8a UStG für Leistungen, die i.R. eines Zweckbetriebs ausgeführt werden. Schließt das Gesetz die Steuerbegünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird, so verliert gemäß § 64 Abs. 1 AO die Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen, soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb ist. Zu der Frage, wann ein Zweckbetrieb nach i. S. des § 65 AO gegeben ist. Zweckbetriebe sind Integrationsprojekte i. S. des § 132 Abs. 1 SGB IX, in der mindestens 40 v. H. der Beschäftigten besonders betroffene Schwerbehinderte Menschen i. S. des § 132 Abs. 1 SGB IX sind. Zur Bestimmung eines Integrationsprojektes i. S. des § 132 Abs. 1 SGB IX. Die Veräußerung hochwertiger Anlagegegenstände dient nicht der Erfüllung eines Integrationsprojekts und ist daher umsatzsteuerbegünstigt.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Organträger der ASP GmbH (nachfolgend: ASP). Streitig ist, ob und welche Leistungen der ASP dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG unterliegen.