I.
Die Gläubigerin bietet unter dem Namen "Lodge Card" eine sog. Reisenstellenkarte für Unternehmenskunden an. Hierbei handelt es sich um eine Kreditkarte zur Bezahlung von Flugreiseleistungen. Die Schuldnerin ist Anbieterin von Flugverkehrsleistungen.
In der Zeit von Juli 2004 bis August 2005 hat die Gläubigerin, ohne dass es von der Schuldnerin beanstandet wurde, in der monatlichen Abrechnung ihrer Kreditkartenleistungen für die Inanspruchnahme von Flugverkehrsleistungen der Schuldnerin die Mehrwertsteuer ausgewiesen und es ihren Kunden so ermöglicht, den Vorsteuerabzug monatlich in einer Summe ohne weitere Ausrechnungen unter Verwendung des monatlichen Kreditkartenauszugs vorzunehmen.
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