OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.10.2007
VI-W (Kart) 8/07
Normen:
UStG § 14 Abs. 2 Satz 5 ; ZPO § 888 ; ZPO § 894 ; BGB § 182 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 01.03.2007

Titulierte Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis im Namen und für Rechnung eines anderen als fingierte Willenserklärung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2007 - Aktenzeichen VI-W (Kart) 8/07

DRsp Nr. 2008/3653

Titulierte Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis im Namen und für Rechnung eines anderen als fingierte Willenserklärung

Die titulierte Verpflichtung zur Erteilung einer Befugnis nach § § 14 Abs. 2 S. 5 UStG eine Rechnung im Namen und für Rechnung eines anderen zu erteilen, stellt eine nach § 884 ZPO mit Eintritt der Rechtskraft des. Urteils fingierte Willenserklärung dar, die nicht nach § 888 ZPO vollstreckt werden kann.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 2 Satz 5 ; ZPO § 888 ; ZPO § 894 ; BGB § 182 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Gläubigerin bietet unter dem Namen "Lodge Card" eine sog. Reisenstellenkarte für Unternehmenskunden an. Hierbei handelt es sich um eine Kreditkarte zur Bezahlung von Flugreiseleistungen. Die Schuldnerin ist Anbieterin von Flugverkehrsleistungen.

In der Zeit von Juli 2004 bis August 2005 hat die Gläubigerin, ohne dass es von der Schuldnerin beanstandet wurde, in der monatlichen Abrechnung ihrer Kreditkartenleistungen für die Inanspruchnahme von Flugverkehrsleistungen der Schuldnerin die Mehrwertsteuer ausgewiesen und es ihren Kunden so ermöglicht, den Vorsteuerabzug monatlich in einer Summe ohne weitere Ausrechnungen unter Verwendung des monatlichen Kreditkartenauszugs vorzunehmen.