BFH - Beschluß vom 12.10.2000
V B 12/00
Normen:
UStG (1980) § 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 252

Torfgewinnung als Landwirtschaft; Besteuerung nach Durchschnittssätzen

BFH, Beschluß vom 12.10.2000 - Aktenzeichen V B 12/00

DRsp Nr. 2001/19

Torfgewinnung als Landwirtschaft; Besteuerung nach Durchschnittssätzen

1. Die Gewinnung von Torf fällt nicht unter den Begriff der Landwirtschaft. 2. Ausnahmsweise kann die Torfgewinnung gem. § 24 Abs. 1 Nr. 1 UStG nach Durchschnittssätzen besteuert werden, wenn es sich dabei um einen Nebenbetrieb (sog. Substanzbetrieb) handelt, der den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb versorgt.

Normenkette:

UStG (1980) § 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) besteht aus verschiedenen Landwirten, denen ein bestimmtes Grundstück in B zu unterschiedlichen Miteigentumsanteilen gehört. Auf einer Teilfläche des Grundstücks wird Torf für die örtlichen Kurbadebetriebe abgebaut. Nach außen treten die Miteigentümer bei der Torfverwertung als "Rechtlergemeinschaft X" auf; u.a. werden Rechnungen unter diesem Namen erteilt.

Im Jahre 1988 forderte die Klägerin die von ihr belieferten Kur- und Badebetriebe (erstmals) auf, den gelieferten Torf nach Verwendung in das Abbaugebiet zurückzubringen. Durch die Verfüllung mit "abgebadetem" Torf wird in einem Zeitraum von 5 bis 10 Jahren die Regenerierung des Moors und die Gewinnung neuen Torfmaterials angestrebt. Bis Anfang 1999 kam es noch nicht zum Abbau von auf diese Art und Weise wiedergewonnenem Torf.