FG Düsseldorf - Urteil vom 26.02.2003
5 K 201/95 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2c § 2 Abs. 1 § 10 Abs. 4 Nr. 3 § 12 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 4 ;

Trabrennpferdehaltung; Betriebsausgabenabzugsverbot; Liebhaberei; Repräsentationseigenverbrauch; Steuersatzermäßigung; Richtlinienkonformität - Besteuerung des Repräsentationseigenverbrauchs durch das UStG 1980 verstößt nicht gegen die 6. EG-RL

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 5 K 201/95 U

DRsp Nr. 2005/12717

Trabrennpferdehaltung; Betriebsausgabenabzugsverbot; Liebhaberei; Repräsentationseigenverbrauch; Steuersatzermäßigung; Richtlinienkonformität - Besteuerung des Repräsentationseigenverbrauchs durch das UStG 1980 verstößt nicht gegen die 6. EG-RL

1. Aufwendungen für eine ohne Gewinnerzielungsabsicht betriebene Trabrennpferdehaltung, mit der Ausgangsumsätze aus Pferdeverkäufen und der Teilnahme an Pferderennen erzielt werden, dienen ähnlichen Zwecken i. S. d. Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG und sind daher nach § 1 Abs. 1 Nr. 2c UStG 1980 umsatzsteuerlich als Repräsentationseigenverbrauch zu erfassen. 2. Die Besteuerung des Repräsentationseigenverbrauchs durch das UStG 1980 verstößt als mittelbare Beschränkung des Vorsteuerabzugs nicht gegen die RL 77/388/EWG. 3. Soweit der Unternehmer hierbei ausschließlich steuerbegünstigte Ausgangsumsätze erzielt, ist auch auf den Repräsentationseigenverbrauch einheitlich der ermäßigte Steuersatz entsprechend § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG anzuwenden.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2c § 2 Abs. 1 § 10 Abs. 4 Nr. 3 § 12 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 4 ;

Tatbestand: