Trabrennpferdehaltung; Betriebsausgabenabzugsverbot; Liebhaberei; Repräsentationseigenverbrauch; Steuersatzermäßigung; Richtlinienkonformität - Besteuerung des Repräsentationseigenverbrauchs durch das UStG 1980 verstößt nicht gegen die 6. EG-RL
FG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 5 K 2714/95 U
DRsp Nr. 2005/12718
Trabrennpferdehaltung; Betriebsausgabenabzugsverbot; Liebhaberei; Repräsentationseigenverbrauch; Steuersatzermäßigung; Richtlinienkonformität - Besteuerung des Repräsentationseigenverbrauchs durch das UStG 1980 verstößt nicht gegen die 6. EG-RL
1. Aufwendungen für eine ohne Gewinnerzielungsabsicht betriebene Trabrennpferdehaltung, mit der Ausgangsumsätze aus Pferdeverkäufen und der Teilnahme an Pferderennen erzielt werden, dienen ähnlichen Zwecken i.S.d. Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 Nr. 4EStG und sind daher nach § 1 Abs. 1 Nr. 2cUStG 1980 umsatzsteuerlich als Repräsentationseigenverbrauch zu erfassen.2. Die Besteuerung des Repräsentationseigenverbrauchs durch das UStG 1980 verstößt als mittelbare Beschränkung des Vorsteuerabzugs nicht gegen die RL 77/388/EWG.3. Soweit der Unternehmer hierbei ausschließlich steuerbegünstigte Ausgangsumsätze erzielt, ist auch auf den Repräsentationseigenverbrauch einheitlich der ermäßigte Steuersatz entsprechend § 12 Abs. 2 Nr. 3UStG anzuwenden.