Trennungsunterhalt bei Gütergemeinschaft; Verwendung von Gesamtgut für den Trennungsunterhalt
BGH, Urteil vom 16.05.1990 - Aktenzeichen XII ZR 40/89
DRsp Nr. 1992/1228
Trennungsunterhalt bei Gütergemeinschaft; Verwendung von Gesamtgut für den Trennungsunterhalt
»a) Ein getrennt lebender Ehegatte hat unter den Voraussetzungen des § 1361BGB und in dem dort bestimmten Umfang auch dann Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn er mit dem anderen Ehegatten in Gütergemeinschaft lebt.b) § 1420BGB gilt auch für den Trennungsunterhalt. Soweit für diesen hiernach das Gesamtgut zu verwenden ist, kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte von dem anderen nicht Zahlung einer Geldrente (§ 1361 Abs. 4 Satz 1 BGB), sondern nach § 1451BGB Mitwirkung zu den Maßregeln verlangen, die zur ordnungsmäßigen Verwendung des Gesamtgutes für den Unterhalt erforderlich sind.c) Zum Inhalt dieses Anspruchs, wenn der andere Ehegatte Gesamtgut eigenmächtig in seine tatsächliche Verfügungsmacht gebracht hat.«