BGH - Urteil vom 07.03.1979
IV ZR 36/78
Normen:
BGB § 1361, § 1579 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1979, 569, 570
FamRZ 1979, 569, 571
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 16
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 29
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 99
NJW 1979, 1348
NJW 1979, 1348, 1349
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 12.01.1978
LG Recklinghausen,

Trennungsunterhalt bei kurzer Ehedauer aufgrund der reformierten Regelung des Scheidungsrechts

BGH, Urteil vom 07.03.1979 - Aktenzeichen IV ZR 36/78

DRsp Nr. 1994/5242

Trennungsunterhalt bei kurzer Ehedauer aufgrund der reformierten Regelung des Scheidungsrechts

»Zum Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden Ehegatten.«

Normenkette:

BGB § 1361, § 1579 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien haben am 28. Januar 1977 geheiratet. Seit dem 14. Juli 1977, als der Beklagte aus der Ehewohnung auszog, leben sie voneinander getrennt. Über die Gründe der Trennung besteht Streit.

Die Klägerin, die vier Kinder im Alter zwischen 7 und 16 Jahren aus früheren Ehen zu betreuen hat und deshalb nicht erwerbstätig ist, hat den Beklagten, der als Bergmann monatlich ca. 1.600 DM netto verdient, auf Zahlung eines monatlichen Unterhalte von 500 DM in Anspruch genommen. Familiengericht und Oberlandesgericht haben nach den Anträgen der Klägerin erkannt. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin einen Unterhaltsanspruch zugesprochen, ohne der Frage nachzugehen, welche Grunde zur Trennung der Parteien geführt haben und wem sie zuzurechnen sind.