FG München - Urteil vom 23.02.2005
3 K 3479/03
Normen:
UStR 1992 Abschn. 202 Abs. 4 S. 2; EWGRL 388/77 Art. 22 Abs. 3 Buchst. b ; UStG (1991) § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 14 § 19 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1394

Treu und Glauben bei der Besteuerung von Kleinunternehmern; Vorsteuerabzug; Umsatzsteuer 2002

FG München, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 3 K 3479/03

DRsp Nr. 2005/6802

Treu und Glauben bei der Besteuerung von Kleinunternehmern; Vorsteuerabzug; Umsatzsteuer 2002

1. Die Verwaltungsanweisung in Abschnitt 202 Abs. 4 Satz 2 UStR 1992, nach der vom Erfordernis des gesonderten Ausweises des Entgelts in einer Rechnung abgesehen werden kann, verstößt gegen Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie und kann deshalb ein Recht zum Vorsteuerabzug aus einer Rechnung, in der nur den Bruttopreis und die Umsatzsteuer, nicht aber das Entgelt gesondert ausgewiesen sind, nicht begründen. 2. Ein Unternehmer, der durch die entsprechenden Eintragungen in der Umsatzsteuerjahreserklärung zu erkennen gegeben hat, auf die Behandlung als Kleinunternehmer nicht verzichten zu wollen, ist wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens gehindert, nach Eintritt der Fesetzsetzungsverjährung für den Veranlagungszeitraum des Leistungsbezuges unter Vorlage ordnungsgemäßer Eingangsrechnungen nachträglich den Vorsteuerabzug zu beanspruchen.

Normenkette:

UStR 1992 Abschn. 202 Abs. 4 S. 2; EWGRL 388/77 Art. 22 Abs. 3 Buchst. b ; UStG (1991) § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 14 § 19 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Klägerin im Streitjahr 2002 der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb dreier Kraftfahrzeuge zusteht.