FG Münster - Urteil vom 17.01.2008
5 K 451/06 U
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; AO § 39 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2; UStG § 2 Abs. 1 Satz 1;

Treuhandabrede und finanzielle Eingliederung

FG Münster, Urteil vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 5 K 451/06 U

DRsp Nr. 2009/6434

Treuhandabrede und finanzielle Eingliederung

Zum Einfluss einer Treuhandabrede auf die finanzielle Eingliederung im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; AO § 39 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2; UStG § 2 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob das umsatzsteuerliche Organschaftsverhältnis bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. August 2004 bestanden hat oder bereits zuvor, am 2. April 2004, beendet worden ist.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Vermietung und Verpachtung des zu 96,77 % gewerblich genutzten Objekts A-Straße 1 - 3 in H an die Fa. CT GmbH. Daneben befinden sich noch 2 Mietwohnungen in dem Objekt, die steuerfrei zu Wohnzwecken vermietet werden.

Komplementärin der Klägerin ist die T Verwaltungs GmbH, an deren Stammkapital in Höhe von 25.000,- EUR IT zu 90 v.H. und BT zu 10 v.H. beteiligt sind. Einziger Kommanditist der Klägerin ist IT (Kommanditanteil: 5.000,- EUR). Am Stammkapital der Fa. CT GmbH (nachfolgend: GmbH) in Höhe von 665.100,- EUR waren im Streitjahr IT zu 95,61 v.H. und BT zu 4,39 v.H. beteiligt. Geschäftsführer der GmbH war bis zum 5. März 2003 IT, danach Herr IN.